Ölheizungen weiterhin erlaubt!
Mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG, in Kraft seit Februar 2024) verfolgt Österreich das Ziel, bis 2040 klimaneutral zu heizen. Im Fokus steht der schrittweise Ausstieg aus fossilen Brennstoffen. Für Besitzer bestehender Ölheizungen gibt es derzeit kein bundesweites Verbot, aber die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind im Wandel. HeizOel24 klärt auf!
Dürfen Ölheizungen weiterhin betrieben werden?
Ja, für bestehende Ölheizungen in Bestandsgebäuden gibt es bundesrechtlich kein Verbot, keine Stilllegungsverpflichtung und keine Betriebsbefristung. Wer seine Ölheizung bereits betreibt, darf das nach aktuellem Bundesrecht weiterhin und uneingeschränkt tun.
Auch Reparaturen sind jederzeit möglich. Ebenso ist der einfache Kesseltausch, also die Modernisierung auf effiziente Öl-Brennwerttechnik, bundesweit gestattet.
Wichtig: Seit Februar 2024 ist der Einbau fossiler Heizanlagen in Neubauten durch das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) verboten. Erlaubt bleibt im Neubau nur der Einbau von Heizkesseln für klimafreundliche, nicht-fossile Flüssigbrennstoffe. Sonderregelungen: In Salzburg und Wien gilt beim Kesseltausch im Bestand eine Bewilligungspflicht sowie die Verpflichtung zur Durchführung einer Alternativenprüfung.
Details dazu in der Übersicht nach Bundesland:

Bundesland | Neubau | Kesseltausch | Hinweis |
|---|---|---|---|
Burgenland Bgld. Heizungs- und Klimaanlagengesetz | Verboten (EWG, seit Feb. 2024) | Erlaubt Mitteilung an den Rauchfangkehrer innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme. Eintrag in die Anlagendatenbank der Landesregierung. | Schlankeste Regelung aller Bundesländer. Kein Bewilligungsverfahren, keine Alternativenprüfung — nur Meldepflicht nach der Inbetriebnahme. |
Kärnten Ktn. Bauordnung | Verboten (EWG, seit Feb. 2024) | Erlaubt Bis 50 kW: MitteilungspflichtvorAusführung (1 Woche), Fertigstellung binnen 2 Wochen melden. | Bei Etagenheizungen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen gilt die Bewilligungspflicht bereits ab 50 kW. Fertigstellungsmeldung in jedem Fall erforderlich. |
Niederösterreich NÖ Bauordnung | Verboten ab 1.1.2019 | Erlaubt mit Auflagen Seit 5.1.2026: Beim Kesseltausch muss eine von vier Maßnahmen nachgewiesen werden:
| Gut zu wissen: Da fast alle österr. Stromlieferanten erneuerbare Anteile ausweisen, ist die Bedingung für die meisten Haushalte mit der Stromrechnung erfüllbar. |
Oberösterreich OÖ Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz | Verboten ab 1.9.2019 | Erlaubt Unter 50 kW: Keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht, aber Prüfpflicht vor Inbetriebnahme durch Fachbetrieb. Abnahmebefund unverzüglich an Bürgermeister. | Um- und Zubauten von Bestandsgebäuden sowie der Tausch bestehender Feuerstätten sind ausdrücklich vom Neubauverbot ausgenommen. |
Salzburg Sbg. Baupolizeigesetz & Bautechnikgesetz | Verboten (EWG, seit Feb. 2024) | Bewilligung + Alternativenprüfung Seit1.8.2021: Jede Kesselerneuerung braucht eine Baubewilligung. Bei fossilen Brennstoffen ist eine Alternativenprüfung Pflicht — prüft ob Wärmepumpe, Pellets oder Fernwärme technisch/wirtschaftlich möglich sind. | Kein absolutes Verbot: Eine positive Alternativenprüfungzugunstendes Ölkessels erlaubt den Einbau. Reparaturen und der Austausch einzelner Teile (z.B. Ölbrenner) sind ohne Bewilligung möglich. |
Steiermark Stmk. Baugesetz | Verboten ab 7.8.2020 | Erlaubt Bis 8 kW: Mitteilungspflicht vor Ausführung. | Synthetische Brennstoffe sind vom Neubauverbot im Stmk. Baugesetz ausdrücklich ausgenommen. Fertigstellungsanzeige mit Rauchfangkehrer-Befund erforderlich, Eintrag in Anlagendatenbank durch Prüforgan. |
Tirol Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagen-verordnung | Verboten ab 1.1.2021, auch bei größerer Renovierung* | Erlaubt Einfacher Kesseltausch gilt nicht als wesentliche Änderung, keine Baubewilligung, kein Bauansuchen erforderlich. | *Größere Renovierung liegt vor, wenn mehr als 25% der Gebäudehülle saniert werdenunddie Kosten über 25% des Gebäudewerts liegen, beide Bedingungen müssen gleichzeitig zutreffen. |
Voralberg Vbg. Bautechnikverordnung | Verboten ab 1.1.2022, auch bei größerer Renovierung | Erlaubt Kesseltausch ist ein freies Vorhaben, keine Bewilligung, keine Anzeige erforderlich. | Bei Neubau/Renovierung: Pflicht zum Einsatz alternativer Energiesysteme bei Grundstücken bis 50m von einer Fernwärmeleitung. Darüber hinaus: Prüfpflicht alternativer Systeme. |
Wien Wiener Bauordnung | Verboten inkl. Renovierung > 25% Gebäudehülle | Alternativenprüfung Pflicht Renovierung unter 25%: Kesseltausch im Rahmen eines Sanierungskonzepts möglich. | Nach Änderung der Anlage: Abnahmebefund und Unterlagen gemäß §3(4) WÖlfG an Behörde vorzulegen. Alternativenprüfung beim Kesseltausch erforderlich. |
Stand Mai 2026 · Bundesweit gilt: EWG (BGBl. I Nr. 8/2024) verbietet fossile Heizanlagen in Neubauten seit 29.2.2024 · Baubehörde erster Instanz ist in allen Bundesländern der Bürgermeister · Keine Rechtsberatung, individuelle Situation bitte mit Fachbetrieb oder Behörde klären.
Wird Heizöl durch die CO2-Besteuerung unbezahlbar?
Nein! Heizöl wird durch die CO2-Bepreisung teurer, bleibt aber weiterhin ein wettbewerbsfähiger Brennstoff.
Seit Oktober 2022 zahlen Unternehmen, die fossile Brenn- und Kraftstoffe in Österreich herstellen oder importieren, eine Abgabe je Tonne CO2. Diese Kosten werden an die Verbraucher weitergegeben.
Jahr | Preis pro Tonne CO2 |
|---|---|
2022 | 30 Euro pro Tonne |
2023 | 32,50 Euro pro Tonne |
2024 | 45 Euro pro Tonne |
2025 | 55 Euro pro Tonne |
2026 | 55 Euro pro Tonne (unverändert) |
Der ursprünglich für 2026 geplante Übergang zu einem marktbasierten Emissionshandelssystem wurde nicht umgesetzt. Der CO2-Preis bleibt vorerst fixiert.
Klimabonus: Der bis 2024 als Ausgleich ausgezahlte Klimabonus (zuletzt bis zu 290 Euro pro Person) wurde mit Ende 2024 abgeschafft. Offene Ansprüche für die Jahre 2022–2024 können noch bis Dezember 2027 geltend gemacht werden.
Um wie viel steigen meine Heizkosten?
Seit Oktober 2022 zahlen Ölheizer eine CO₂-Gebühr, die bis 2025 schrittweise gestiegen ist und seitdem stabil bleibt. Die folgende Tabelle zeigt die CO₂-Mehrkosten pro Liter Heizöl:
Kosten für Heizöl | ||
|---|---|---|
Jahr | geschätzte CO2-Gebühr pro Liter | Mehrkosten pro Jahr (3.000 Liter) |
2022 | 9,5 Cent | 285 Euro |
2023 | 10,4 Cent | 312 Euro |
2024 | 14,4 Cent | 432 Euro |
2025 | 17,6 Cent | 528 Euro |
2026 | 17,6 Cent | 528 Euro |
2027 | 17,6 Cent | 528 Euro |
In Österreich ist der CO₂-Preis im Nationalen Emissionshandelsgesetz (NEHG) mit 55 Euro pro Tonne bis Ende 2027 fixiert, es gibt also vorerst keine weiteren Steigerungen. Ab 2028 übernimmt voraussichtlich das europäische Emissionshandelssystem EU-ETS 2, was zu einem marktbasierten und tendenziell steigenden CO₂-Preis führen kann.
Hinweis: Der bis 2024 als Ausgleich ausgezahlte Klimabonus wurde abgeschafft. Offene Ansprüche für 2022–2024 können noch bis Dezember 2027 geltend gemacht werden.
Aber: Wer clever einkauft, kann die Mehrkosten durch den richtigen Kaufzeitpunkt teilweise ausgleichen. Der Heizölpreis unterliegt täglichen Schwankungen, 2021 betrug die Spanne vom Jahreshoch zum -tief rund 35 Cent pro Liter. HeizOel24 stellt Marktinformationen und Tools bereit, um den besten Kaufzeitpunkt zu finden.

Gut zu wissen
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG, in Kraft seit Februar 2024) verbietet den Einbau fossiler Heizanlagen in Neubauten. Für bestehende Ölheizungen gibt es derzeit kein bundesweites Verbot und keine gesetzliche Stilllegungsfrist.
Das politische Ziel der österreichischen Bundesregierung ist es, bis 2040 alle Gebäude klimaneutral zu beheizen, also vollständig auf erneuerbare Energiequellen umzustellen. Ob und wann konkrete Verpflichtungen für Bestandsheizungen auf Bundesebene kommen, ist derzeit gesetzlich nicht geregelt. Einzelne Bundesländer können strengere Regeln erlassen, ein Blick in die Landesrechtslage lohnt sich daher.
Wer heute in eine neue Heizung investiert, sollte die mittelfristige Entwicklung im Blick behalten: Der CO₂-Preis bleibt bis Ende 2027 fixiert, danach ist mit einem marktbasierten Anstieg durch den EU-ETS 2 zu rechnen.